Satzung

1. Name und Sitz

1.1 Der Schwimm – Club Hellas Burg 1913 e. V. im Folgenden „SC Hellas Burg“
genannt, ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Burg eingetragen und hat
seinen Sitz in Burg.

1.2 Der SC Hellas Burg ist Mitglied des Schwimmverbandes Sachsen-Anhalt und
des Landessportbundes Sachsen-Anhalt.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

2.1. Zweck des SC Hellas Burg ist die Pflege und Förderung des Amateursportes
im Schwimmen, Wasserball und in anderen Sportarten.

2.2 Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
– Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens und Wasserballspielens;
– geordneten Trainings- und Übungsbetrieb;
– Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen;
– die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;
– schwimmsportliche Vervollkommnung und Weiterbildung von Kindern und
Jugendlichen in enger Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule;
– Schaffung von Möglichkeiten für die Durchführung des Freizeitsportes insbesondere
im Seniorenbereich.

2.3 Der SC Hellas Burg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Die Mittel des SC Hellas Burg dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SC Hellas Burg fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der SC Hellas Burg ist frei von parteipolitischen religiösen und rassistischen
Bindungen.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des SC Hellas Burg kann jeder werden, der die Satzung anerkennt
und bereit ist, die Zwecke entsprechend Ziff. 2. zu fördern und zu unterstützen.

Der SC Hellas Burg besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern und
– Ehrenmitgliedern.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand an Personen verliehen werden,
die sich besondere Verdienste um den Schwimmsport erworben haben.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte entsprechend der Satzung, Pflichten
haben sie nicht.

3.2 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Rahmen der Clubzwecke (Ziff. 2.) Sport ausüben bzw. diesen fördern will. Die Aufnahme ist unter Verwendung eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmevordruckes schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss von deren gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen brauchen nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, kann der Antragsteller das Schiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet endgültig.

3.3 Die Mitgliedschaft erlischt:

3.3.1 durch den Tod des Mitgliedes

3.3.2 • durch schriftliche, dem Vorstand einzureichende Abmeldung,
• bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten, hierbei erfolgt einen
Monat vor Fristablauf eine Information an den Spartenwart

3.3.3 durch Entscheidung des Vorstandes wegen
– eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs;
– groben unsportlichen Verhaltens;
– erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zugeben,
sich innerhalb von 2 Wochen mündlich oder schriftlich zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist durch den Vorstand schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs zu übersenden.
Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Zugang der Entscheidung die Berufung an das Schiedsgericht
des Clubs möglich. Als Zugang gilt der dritte Werktag nach Aufgabe zur
Post.

3.3.4 Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, verlieren alle Rechte im Club. Für das laufende Jahr gezahlte Beiträge werden weder ganz noch anteilig erstattet.

3.4 Rechte und Pflichten

3.4.1 Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Übungsstätten und –zeiten und der Einteilung des Vorstandes an den Sport- und Spielübungen des Clubs teilzunehmen.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

3.4.2 Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

3.4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand und seine Mitarbeiter bei den weiteren Aufgaben zu unterstützen und sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des SC Hellas Burg zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zu Kameradschaft verpflichtet und haben alles zu unterlassen, was den Bestrebungen des Clubs zuwiderläuft oder was sein Ansehen schädigt.

3.5. Beiträge

3.5.1 Die Mitglieder haben einen Aufnahmebeitrag bzw. Jahresbeitrag zu leisten.
Der Beitrag ist eine Bringschuld, der halbjährlich oder jährlich im Voraus bar oder auf das Konto des Clubs zu zahlen ist. Die halbjährliche Beitragszahlung hat bis spätestens 31. Januar und 31. Juli, die jährliche Beitragszahlung bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres zu erfolgen.

3.5.2 Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlungspflicht Ziff. 3.5.1 befreit.

3.5.3 Die Höhe und Fälligkeit aller Clubbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres dem SC Hellas Burg beitreten, zahlen den entsprechenden Anteil. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet, gilt sinngemäß Ziff. 3.3.4.

3.5.4 Die Mitgliederversammlung kann für außergewöhnliche Aufwendungen neben den üblichen Beiträgen einen zeitlich begrenzten Sonderbeitrag beschließen.

3.5.5 Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Vorstand Zahlungserleichterungen gewähren (Stundung, Ermäßigung, Erlass).

4. Organe des Vereins

4.1. Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer
4. das Schiedsgericht

4.1.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste, gesetzgebende Organ des Vereins.
Das aktive Wahlrecht besitzen alle über 16 Jahre alten Mitglieder.
Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Mitglieder über 18 Jahre, soweit das Stimmrecht nicht gemäß Ziff. 3.3.3 ausgeschlossen ist.
Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich, jeweils im ersten Quartal zusammen.
Sie ist mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe
1. des Ortes und der Zeit der Durchführung und
2. der Tagesordnung
durch Veröffentlichung im Schaukasten, im Vorraum der Schwimmhalle Burg, Kirchhofstraße 7 bekannt zu geben. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des SC Hellas Burg.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand bzw. müssen auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Das Protokoll über den Inhalt bzw. die Versammlungsbeschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist durch zwei Mitglieder des Vorstandes mit ihren Unterschriften zu beurkunden.

4.1.2 Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertreter
– dem Schwimmwart
– dem Wasserballwart
– dem Kassierer.
Der Vorstand kann Mitglieder des Clubs zu seiner Unterstützung mit heranziehen
und mit der selbstständigen Wahrnehmung bestimmter Obliegenheiten
beauftragen.
Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Wenn es die Haushaltslage des Vereins erlaubt, können diese Ämter gegen
eine Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a
Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung
Zur Regelung der Vorstandsarbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln mit einfacher Mehrheit zu wählen.
Vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Der Vorsitzende und der Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis. Dies gilt im Innenverhältnis für den Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
Alle Verträge, die der Verein schließt, müssen die Unterschrift des Vorsitzenden und des Stellvertreters tragen.
Der Vorstand ist für die laufende Vereinsarbeit verantwortlich. Er hat für die Beschlüsse der Versammlung zu sorgen und auf die Einhaltung der Satzung
hinzuwirken. Er unterrichtet alle Mitglieder über das Vereinsgeschehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Mitglieder des Vereins zu anderen Sportgemeinschaften
abzustellen und Startrechtwechsel zuzustimmen.
Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Neuwahl durchführen.
Der so Gewählte bleibt bis zum Ende der Wahlperiode für dieses Amt Mitglied des Vorstandes.
Scheidet der Vorsitzende aus dem Amt, so sind sofortige Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis zur Neuwahl führt ein anderes Vorstandsmitglied die Amtsgeschäfte.
Der Vorsitzende leitet die Vorstandsarbeit und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Arbeitsgebiet der Mitgliederversammlung dem Vorstand und dem Vorsitzenden gegenüber verantwortlich.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu verbuchen. Auszahlungen dürfen durch die Kasse nur dann geleistet werden, wenn diese durch Haushaltsansätze gedeckt sind. Die Kasse ist monatlich abzuschließen und die Buchführung und die Haushaltsüberwachungsliste einmal im Quartal durch den Vorsitzenden zu prüfen. Vorsitzender und Kassierer arbeiten in ständiger gegenseitiger Abstimmung eng zusammen.

4.1.3 Kassenprüfer
Zur Übernahme des Finanzwesens sind von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer, ein erster und ein zweiter Kassenprüfer, zu wählen.
Die Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl der Kassenprüfer haben Vorstandsmitglieder kein Wahlrecht.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Clubs und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.
Bei der Prüfung sind sie an keinerlei Weisungen des Vorstandes gebunden
und nur der Satzung des Clubs verpflichtet.

4.4.1 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, einschließlich eines ersten und zweiten Ersatzmitglieds.
Wählbar ist nur, wer mindestens 2 Jahre Mitglied des Clubs ist und kein Vorstandsamt bekleidet.
Die Aufgaben des Schiedsgerichtes sind:
1. die Auslegung der Satzung und der Beschlüsse,
2. die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Clubs,
3. die Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des
Clubs.

5. Satzungs- und Zweckänderung, Auflösung

5.1 Satzungs- und Zweckänderung
Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn
sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden
des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

5.2. Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an die Stadt Burg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

6. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Clubs ins Vereinsregister in Kraft.